Risiko Musiknutzung: GEMA-freie Musik als Alternative

audience-1868062_1280Dass mit der Gema nicht zu spaßen ist, mussten in der Vergangenheit zahlreiche Unternehmen, Vereine und Veranstalter einsehen. Wird urheberrechtlich geschützte Musik unerlaubt genutzt, kann es richtig teuer werden. Um Strafzahlungen zu meiden, kann GEMA-freie Musik zum Einsatz kommen. Doch bei der Wahl ist Vorsicht geboten. Nicht alles, was online als vermeintlich GEMA-frei angeboten wird, darf ohne jegliche Vorgaben verwendet werden.

 

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz GEMA, nimmt die Nutzungsrechte von Urhebern wahr. Die Urheber müssen dafür Mitglied bei der GEMA sein. Möchte ein Unternehmen oder ein Veranstalter GEMA-pflichtige Musik öffentlich nutzen, werden hierfür Gebühren fällig, die an die Verwertungsgesellschaft zu leisten sind. Die eingenommenen Gelder kommen wiederum den Urhebern zugute. Ob von der entsprechenden Musik Radiowerbung, TV-Spots oder Events profitieren, ist irrelevant. Es spielt außerdem keine Rolle, ob die Titel lediglich abgespielt oder live gesungen werden. Sobald urheberrechtlich geschützte Musik der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sind Abgaben zu zahlen. Die Fälligkeit der Gebühren ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt und wird nicht von der GEMA selbst bestimmt. Die Verwertungsgesellschaft ist lediglich die ausführende Organisation, welche die Urheberrechte kollektiv wahrnimmt.

 

Ob Musikstücke GEMA-pflichtig sind oder nicht, hängt unmittelbar von der Art der Verwertung ab. Die GEMA kann die Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Werke immer nur dann untersagen beziehungsweise Gebühren dafür verlangen, wenn diese öffentlich ist. Um die Thematik zu verdeutlichen, wurden drei Beispiele aufgeführt:

 

1. Fahrstuhl: Ein Kaufhaus, das zur Unterhaltung der Kundschaft im Fahrstuhl GEMA-pflichtige Musik abspielt, muss dafür Gebühren zahlen, da die Wiedergabe öffentlich ist.

2. Werbung: Musik, die in TV- oder Hörfunk-Werbung genutzt wird, ist urheberrechtlich geschützt. Zum einen bezieht sich der Urheberschutz auf die Herstellung der Werbung, zum anderen auf die darauffolgende Ausstrahlung. Wird für die Produktion von Werbung GEMA-pflichtige Musik eingesetzt, sind Hersteller verpflichtet die Rechte der Urheber bei den zuständigen Musikverlagen zu erwerben.

3. Telefonwarteschleife: Auch bei der Wahl von Musik für die Warteschleife müssen Betriebe, Vereine und Co. aufpassen. Hören Anrufer GEMA-pflichtige Songs werden auch hier Gebühren von der GEMA verlangt.

 

Besonders teuer kann es für Veranstalter werden, die ihrer Anmeldepflicht gegenüber der Verwertungsgesellschaft nicht nachkommen. „Wird eine Veranstaltung trotz GEMA-Pflicht nicht angemeldet und erhält die GEMA trotzdem Kenntnis von der Nutzung, z.B. durch Anzeigen in der Presse, Werbung u. ä., wird ein Zuschlag von 100 % des normalen Rechnungsbetrages erhoben.“, fasst Rechtsanwalt Marco Grünler im Anwaltsportal zum Thema GEMA-Pflicht passend zusammen. Ein Risiko besteht jedoch nicht nur für Unternehmen oder Veranstalter. Auch Privatpersonen kann Ärger mit der GEMA drohen. Unter anderem, wenn YouTube-Videos mit GEMA-pflichtiger Musik ohne Genehmigung publiziert werden. Dieser Urheberrechtsverstoß wird von der GEMA abgemahnt. Was dabei außerdem in Bezug auf die Rechte von Plattenfirmen zu beachten ist, erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke im Video:

 

 

Dieser Inhalt muss von www.youtube.com geladen werden. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Da­ten­schutz­er­klärung.
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Gema-freie Alternativen richtig einsetzen

 

Um die teilweise aufwändige und teure Verwendung von urheberrechtlich geschützten Musikstücken zu umgehen, greifen immer mehr Unternehmungen zu GEMA-freien Alternativen. GEMA-frei sind Musiktitel, wenn der Urheber kein Mitglied der GEMA ist oder das jeweilige Stück nicht dort angemeldet wurde. Doch auch bei der Verwendung GEMA-freier Inhalte ist eine sorgfältige Überprüfung der damit einhergehenden Pflichten elementar. Es ist nicht garantiert, dass diese Musik völlig unbeschwert verwendet werden darf. Nicht selten muss der Komponist genannt oder der Urheber beziehungsweise die Quelle in anderer Form Erwähnung finden.

 

Bei seriösen Quellen GEMA-freier Musik wird für die legale Nutzung der Titel ein einmaliger Betrag gezahlt. Dies ist in der Regel für die Lizenzierung erforderlich. Anders als bei Gema-pflichtiger Musik, sind jedoch keine regelmäßigen Zahlungen nötig. Es entstehen keine Folgekosten. „Zusätzlich entfällt das zeitraubende Ausfüllen von GEMA-Listen, um genutzte Werke anzumelden. Der Kunde spart folglich nicht nur Geld, sondern auch Zeit“, geben auf Nachfrage die Anbieter für GEMA-freie Musik von evermusic.de Auskunft.

 

gemaGrundsätzlich ist es zur Vorbeugung von rechtlichen Auseinandersetzungen entscheidend, die individuellen Pflichten genauestens zu recherchieren, die mit der Musikwiedergabe in Verbindung stehen. Am Beispiel von Warteschleifenmusik lässt sich die Komplexität der Thematik verständlich verdeutlichen: Ein Unternehmen, das für einen GEMA-freien Titel bei einem Internetanbieter das Nutzungsrecht erwirbt, kann trotzdem Ärger mit dem Urheber riskieren.

 

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Musikstück geschnitten oder mit Text ergänzt wird, obwohl kein Bearbeitungsrecht vorliegt. Das Problem: Ohne Bearbeitungsrecht darf ein Titel nicht verändert werden. Massive Strafzahlungen wären denkbar. Um auch dieser Gefahr aus dem Weg zu gehen, kann Musik für den individuellen Bedarf komponiert werden. Dies ist zwar ebenfalls mit Ausgaben verbunden, doch diese sind im Vergleich zu den möglichen Unkosten durch gerichtliche Konflikte überschaubar.

 

Quelle Bilder: Pexels (Konzert) – RegioTV (Gebühr) / https://pixabay.com

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